DAS WICHTIGSTE IN 20 SEKUNDEN
Seit 1. Jänner 2026 gilt das Registrierkassenpaket: Die Kalte-Hände-Umsatzgrenze wurde von 30.000 auf 45.000 Euro netto erhöht, die 15-Warengruppen-Vereinfachung bei den Belegangaben ist dauerhaft verlängert. Die Grundschwellen der Kassenpflicht bleiben unverändert bei 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätzen. Ab 1. Oktober 2026 wird zudem der digitale Beleg dem Papierbeleg gleichgestellt.
Gute Nachrichten für alle, die bar kassieren: Mit dem Registrierkassenpaket sind am 1. Jänner 2026 mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht in Kraft getreten. Kein kompletter Systemwechsel, aber eine spürbare Entlastung für kleinere Betriebe, Marktstände und alle, die im Freien verkaufen. Und für den Herbst steht bereits der nächste Schritt fest: der digitale Beleg.
Kalte-Hände-Grenze: von 30.000 auf 45.000 Euro netto
Die größte Änderung betrifft die sogenannte Kalte-Hände-Regelung. Wer seine Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Freien erzielt — klassisch der Maronibrater, der Christbaumverkäufer oder der Marktfahrer — darf die Tageslosung per Kassasturz ermitteln und braucht keine Registrierkasse. Bis Ende 2025 lag die Grenze dafür bei 30.000 Euro Jahresumsatz netto. Seit 1. Jänner 2026 sind es 45.000 Euro netto. Das ist ein Plus von 50 Prozent und verschafft vielen kleinen Freiluft-Betrieben wieder Luft, ohne dass sie in Kassenhardware investieren müssen.
15-Warengruppen-Regel bleibt dauerhaft
Zweite Erleichterung: Die Vereinfachung bei den Belegangaben, nach der du Waren nicht einzeln bezeichnen musst, sondern in bis zu 15 Warengruppen zusammenfassen darfst, wurde dauerhaft verlängert. Bisher war diese Regelung befristet — jetzt kannst du dich langfristig darauf einstellen. Gerade bei breitem Sortiment am Stand oder im kleinen Laden spart das ordentlich Zeit beim Einrichten der Kasse.
Was gleich bleibt — und was ab Oktober kommt
| Regelung | Bis 31.12.2025 | Seit 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Kalte-Hände-Grenze | 30.000 € netto/Jahr | 45.000 € netto/Jahr |
| 15-Warengruppen-Vereinfachung | befristet | dauerhaft |
| Kassenpflicht-Grundschwellen | 15.000 € Jahresumsatz und 7.500 € Barumsätze | unverändert |
Wichtig: An den Grundschwellen der Kassenpflicht ändert sich nichts. Registrierkassenpflichtig bist du weiterhin, wenn dein Jahresumsatz 15.000 Euro und deine Barumsätze 7.500 Euro überschreiten. Beide Grenzen müssen gerissen werden — eine allein reicht nicht.
- Ausblick 1. Oktober 2026: Der digitale Beleg wird dem Papierbeleg gleichgestellt. Ein QR-Code oder die Anzeige am Display reicht dann — der Kunde muss keinen Zettel mehr in die Hand gedrückt bekommen.
- Bis dahin gilt: Beleg erstellen und anbieten wie bisher.
Und was heißt das für dich als Onlinehändler? Reine Onlineshops mit Zahlung per Karte, PayPal oder Überweisung sind ohnehin nicht betroffen, weil keine Barumsätze anfallen. Spannend wird es, sobald du zusätzlich auf Märkten, Messen oder im Pop-up-Store bar verkaufst — dann zählen diese Umsätze mit. Wie du Kassa, Shop und Zahlungsanbieter sauber in deiner Buchhaltung zusammenführst, zeigen wir dir bei der Buchhaltung für deinen Onlineshop.
FÜR DICH HEISST DAS
Verkaufst du im Freien, prüfe, ob du mit der neuen 45.000-Euro-Grenze unter die Kalte-Hände-Regelung fällst und dir die Registrierkasse sparst. Verkaufst du neben dem Onlineshop auch bar auf Märkten oder Messen, rechne deine Barumsätze gegen die 7.500-Euro-Schwelle. Und merk dir den 1. Oktober 2026 vor — ab dann reicht der digitale Beleg per QR-Code. Wenn du unsicher bist, klären wir das in einem unverbindlichen Erstgespräch.
QUELLEN · ÖSTERREICH
- WKO: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
- USP: Registrierkassenpflicht
- USP: Digitaler Beleg statt Kassenzettel
Rechtsstand dieses Beitrags: 16. Jänner 2026 · maßgeblich sind die verlinkten offiziellen Quellen · keine individuelle Beratung.