DAS WICHTIGSTE IN 20 SEKUNDEN

Seit 20. Mai 2026 gilt die EU-Kurzzeitvermietungs-Verordnung (VO (EU) 2024/1028) – ein einheitlicher Rahmen für den Datenaustausch zwischen Plattformen wie Airbnb und Booking und den Behörden. Österreich setzt sie derzeit in keinem Bundesland um. Für dich als Host gelten weiter die Landesregeln – in Wien etwa maximal 90 Tage Kurzzeitvermietung pro Jahr mit Hauptwohnsitz – und die DPMG-Plattformmeldungen laufen unverändert weiter.

Seit heute, dem 20. Mai 2026, gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und Weitergabe von Daten bei der Kurzzeitvermietung – kurz: die EU-Kurzzeitvermietungs-Verordnung. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen, über den Plattformen wie Airbnb und Booking Vermietungsdaten an Behörden übermitteln. Klingt nach großem Umbruch für alle Hosts – ist es in Österreich aber (vorerst) nicht.

Was die Verordnung regelt – und warum sie hierzulande leerläuft

Die Verordnung ist ein Datenaustausch-Rahmen: Dort, wo ein Mitgliedstaat oder eine Region ein Registrierungssystem für Kurzzeitvermietungen betreibt, bekommen Unterkünfte eine Registrierungsnummer, und die Plattformen liefern den Behörden regelmäßig Daten zu den Vermietungen. Der Haken für Österreich:

  • Die Verordnung gilt ab 20. Mai 2026 in der gesamten EU – ihre Mechanik greift aber nur dort, wo es ein passendes Registrierungssystem gibt.
  • Österreich setzt die Verordnung derzeit in keinem Bundesland um – es gibt kein Opt-in.
  • Die Regulierung der Kurzzeitvermietung läuft bei uns weiterhin über Landesrecht, vor allem über die Bauordnungen.

Wien als Vorreiter: 90-Tage-Regel und angekündigtes Register

Am weitesten ist Wien. Dort gilt seit der Bauordnungsnovelle vom 1. Juli 2024:

RegelWas gilt in Wien
Mit HauptwohnsitzMaximal 90 Tage Kurzzeitvermietung pro Jahr – ohne Sonderwidmung
Darüber hinaus / ohne HauptwohnsitzNur mit entsprechender Widmung bzw. Bewilligung
RegistrierungEin verpflichtendes Wiener Register mit Registrierungsnummer ist angekündigt

Kommt dieses Wiener Register, wäre es genau die Art von System, an das die EU-Verordnung später andocken könnte. Bis dahin bleibt es bei den bestehenden Landesregeln – auch in den anderen Bundesländern lohnt der Blick in Bauordnung und Tourismusgesetze.

Steuerlich ändert sich heute nichts

Wichtig zu trennen: Die EU-Verordnung ist kein Steuergesetz. Deine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärst du wie bisher. Und die Plattformmeldungen nach DAC7/DPMG laufen völlig unabhängig weiter: Airbnb & Co. melden deine Umsätze dem Finanzamt – daran ändert der heutige Stichtag nichts. Auch die Ortstaxe hebst du weiterhin ein und führst sie ab; in Wien steigt sie übrigens ab 1. Juli 2026 auf 5 % vom Nettonächtigungspreis. Wenn du regelmäßig kurzzeitvermietest und wissen willst, wo du steuerlich stehst, schau dir an, wie wir Airbnb-Hosts steuerlich betreuen.

FÜR DICH HEISST DAS

Prüf, welche Regeln dein Bundesland für Kurzzeitvermietung hat – in Wien heißt das: 90-Tage-Limit im Auge behalten und die Ankündigung des verpflichtenden Registers verfolgen. Und rechne damit, dass das Finanzamt deine Plattformumsätze über die DPMG-Meldung ohnehin kennt: Deine Steuererklärung sollte dazu passen. Unsicher? Klär es in einem unverbindlichen Erstgespräch.

QUELLEN · ÖSTERREICH

Rechtsstand dieses Beitrags: 20. Mai 2026 · maßgeblich sind die verlinkten offiziellen Quellen · keine individuelle Beratung.

StB Julian Richer

StB Julian Richer

Steuerberater für Onlinehändler & Betriebe in Österreich · Mitglied der KSW

Ich mach Steuern für Onlinehändler:innen, Startups und Tourismusbetriebe – digital und in ganz Österreich. Mehr über mich →