STEUER-LEXIKON
Buchführungspflicht
auch: Rechnungslegungspflicht, Bilanzierungspflicht, doppelte Buchführung, § 189 UGB
DEFINITION
Buchführungspflicht (Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB) bedeutet doppelte Buchführung mit Bilanz. Sie greift, sobald der Umsatz zwei Jahre in Folge über 700.000 Euro liegt oder einmalig 1.000.000 Euro übersteigt; GmbH und andere Kapitalgesellschaften sind immer buchführungspflichtig. Darunter genügt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB knüpft an den Umsatz an: Überschreitest du in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 700.000 Euro, bist du ab dem übernächsten Jahr buchführungspflichtig. Springst du in einem Jahr über 1.000.000 Euro, gilt die Pflicht schon im Folgejahr. Unterhalb dieser Grenzen genügt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Unabhängig vom Umsatz sind Kapitalgesellschaften – also die GmbH, die FlexKapG und die AG – kraft Rechtsform immer buchführungspflichtig. Freie Berufe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind dagegen von der umsatzabhängigen Pflicht ausgenommen.
Der Unterschied ist spürbar: Doppelte Buchführung heißt Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnis und Periodenabgrenzung – deutlich mehr Aufwand als die einfache Zufluss-Abfluss-Rechnung. Wer wächst, sollte den Wechsel früh mit dem Steuerberater planen, denn der Übergang ist mit einem Übergangsgewinn verbunden.
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Häufige Fragen zu Buchführungspflicht
Ab welchem Umsatz bin ich buchführungspflichtig?
Ab 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (Pflicht ab dem übernächsten Jahr) oder 1.000.000 Euro einmalig (Pflicht schon im Folgejahr).
Ist eine GmbH immer buchführungspflichtig?
Ja. Kapitalgesellschaften wie GmbH, FlexKapG und AG müssen unabhängig vom Umsatz doppelt buchführen und eine Bilanz erstellen.
Was ist der Unterschied zur E/A-Rechnung?
Die E/A-Rechnung erfasst Zahlungsströme (Zufluss-Abfluss), die doppelte Buchführung erfasst Forderungen und Verbindlichkeiten periodengerecht und mündet in eine Bilanz.
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